Kommunalsteuer

Grundsätzliches

Die Kommunalsteuer ist eine lohnabhängige Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch bundesgesetzlich geregelt.

Wer ist verpflichtet die Kommunalsteuer abzuführen?

Steuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden. Der Begriff des Unternehmers deckt sich weitgehend mit jenem des Umsatzsteuerrechts. Dazu zählen daher auch Körperschaften des öffentlichen Rechtes mit ihren Betrieben gewerblicher Art, Stiftungen, Mitunternehmerschaften, und sonstige Personengesellschaften.

Wird das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, sind diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gilt auch für Mitunternehmer (d.h. auch der Kommanditist ist Schuldner der KommSt!).

Achtung:

Bei der Arbeitskräfteüberlassung gibt es Sonderregelungen. Diesbezüglich siehe unser Infoblatt „Kommunalsteuer bei Arbeitskräfteüberlassung“.

Was ist Grundlage für die Ermittlung der Kommunalsteuer?

Bemessungsgrundlage sind die Bruttoarbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer, in einer österreichischen Gemeinde gelegenen, Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.

Weiters unterliegen Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art (z.B. pauschalierte Kostenersätze, Kilometergeld, Diäten, nicht aber mit Beleg nachwiesene Fahrttickets und Nächtigungskosten) an freie Dienstnehmer der Kommunalsteuerpflicht (zum Zeitpunkt der Leistungserbringung).

Zur Bemessungsgrundlage gehören auch lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie Bezugsteile sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art (z.B. pauschalierte Kostenersätze, Kilometergeld, Diäten, nicht aber mit Belege nachgewiesene Fahrttickets und Nächtigungskosten), die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte (Beteiligung von mehr als 25%) für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisende Beschäftigung gewährt werden (z.B. Gesellschafter-Geschäftsführer).

Nicht zur Bemessungsgrundlage zählen:
 

  • Ruhe- und Versorgungsbezüge

  • gesetzliche und freiwillige Abfertigungen

    • Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs 1 Z 10, 11, 13-21 EStG 1988, das sind auszugsweise

    • Einkünfte für begünstigte Auslandstätigkeit (33% bzw. 60% befreit)

    • Einkünfte der Entwicklungshelfer, wenn die im Gesetz genannten Grundlagen vorliegen

    • Zukunftssicherung

    • freiwillige soziale Zuwendungen

    • freie und verbilligte Mahlzeiten

    • unentgeltliche oder verbilligte Getränke

    • unentgeltliche oder verbilligte Beförderung der eigenen Arbeitnehmer

  • Gehälter und sonstige Vergütungen für eine ehemalige Tätigkeit eines wesentlich beteiligten Gesellschafters, dessen Tätigkeit sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist

  • Arbeitslöhne an begünstigte Personen gemäß Behinderteneinstellungsgesetz

Wer ist steuerbefreit?

Von der Kommunalsteuer befreit sind das Unternehmen ÖBB-Gesellschaften und die Österreichischen Bundesbahnen mit 66% der Bemessungsgrundlage sowie Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen (zB Körperschaften öffentlichen Rechts, Vereine, Stiftungen, Fonds, Anstalten), soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen.

Wie hoch ist die Kommunalsteuer?

Die Kommunalsteuer beträgt 3% der Bemessungsgrundlage.

Welche Freigrenzen gibt es bei der Kommunalsteuer?

Übersteigt bei einem Unternehmen die monatliche Bruttolohn- und Gehaltssumme € 1.460,-- nicht, kann ein Freibetrag von € 1.095,--abgezogen werden.

Beispiel:

Die steuerbare Bemessungsgrundlage beträgt € 1.300,--. Nach Abzug des Freibetrages von € 1.095,-- ist die Kommunalsteuer von der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage in Höhe von € 205,-- zu berechnen.

Hat ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten und übersteigt die gesamte Monatslohnsumme nicht € 1.095,--, fällt keine Kommunalsteuer an. Unterhält ein Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden und können die Dienstnehmer nur einer Betriebsstätte zugeordnet werden, ist der Freibetrag zur Gänze bei dieser Betriebsstätte zu berücksichtigen.

Liegen die Betriebsstätten, in denen Dienstnehmer beschäftigt werden, in mehreren Gemeinden und beträgt die gesamte Monatslohnsumme der Betriebsstätten nicht mehr als € 1.460,--, ist der Freibetrag im Verhältnis der Lohnsummen den Betriebsstätten zuzuordnen.

Beispiel:

Ein Unternehmer unterhält sowohl in der Gemeinde A als auch in der Gemeinde B jeweils eine Betriebsstätte. Die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat beträgt € 1.460,--. Auf die Betriebsstätte in der Gemeinde A entfallen € 1.020,-- und auf die Betriebsstätte in der Gemeinde B € 440,--.

Das Verhältnis der Lohnsummen beträgt 69,863% (Gemeinde A) zu 30,137% (Gemeinde B).

Die Kommunalsteuer, welche an die Gemeinde A abzuführen ist, beträgt:

€ 1.020,-- abzüglich € 765,-- (69,863% von € 1.095)= € 255,--

davon 3% = € 7,65

Die Kommunalsteuer, welche an die Gemeinde B abzuführen ist, beträgt:

€ 440,--abzüglich € 330,-- (30,137% von € 1.095)= € 110,--

davon 3% = € 3,30

Wer schreibt die Kommunalsteuer vor?

Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmen selbst zu berechnen und an die erhebungsberechtigte Gemeinde (Betriebsstättengemeinde) zu entrichten.

Erhebungsberechtigt ist jene Gemeinde, in der eine Betriebsstätte unterhalten wird. Erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, so erfolgt eine Zerlegung der Bemessungsgrundlagen. Dabei sind die örtlichen Verhältnisse und die durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten zu berücksichtigen.

Einigen sich die Gemeinden mit dem Steuerschuldner über die Zerlegung, so ist die Kommunalsteuer nach Maßgabe der Einigung zu erheben. Ansonsten hat das Finanzamt im Streitfall auf Antrag des Steuerschuldners oder einer beteiligten Gemeinde über die Zerlegung mit Bescheid zu entscheiden.

Wann ist die Kommunalsteuer zu zahlen?

Die Kommunalsteuer ist bis 15. des Folgemonatsan die erhebungsberechtigte Gemeinde (Betriebsstättengemeinde) zu entrichten.

Wann und wie ist die Kommunalsteuerjahreserklärung abzugeben?

Der Unternehmer hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis spätestens 31. März des Folgejahres eine Jahressteuererklärung abzugeben. Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist zusätzlich eine Steuererklärung binnen einem Monat ab Schließung dieser Betriebsstätte abzugeben.

Hinweis:

Wenn also das Unternehmen in der Gemeinde weiterhin noch eine oder mehrere Betriebsstätten unterhält, ist diese Monatsfrist nicht bedeutsam.

Die Steuererklärung hat jahresbezogen die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten. Eine Aufgliederung der Bemessungsgrundlagen nach Monaten ist nicht erforderlich.

Der Unternehmer ist verpflichtet, die Kommunalsteuerklärung elektronisch über Finanz-Online zu übermitteln, es sei denn, die elektronische Übermittlung ist dem Unternehmer mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar.

Achtung:

Eine Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Kommunalsteuererklärung über Finanz-Online besteht dann, wenn der Unternehmer über einen Internet-Anschluss verfügt. 

Die Kommunalsteuererklärungen werden ohne inhaltliche Prüfung durch das Bundesministerium für Finanzen an die zuständigen Gemeinden unverzüglich weitergeleitet.

Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist den erhebungsberechtigten Gemeinden die Steuererklärung in Papierform unter Verwendung amtlicher Vordrucke, welche unter https://www.bmf.gv.at abrufbar sind, zu übermitteln.