Gebrauchsabgabe

Gegenstand der Abgabe:
Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn der Gebrauch über die widmungsmäßigen Zwecke dieser Fläche hinausgehen soll.

Die Erteilung der Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag zulässig. Wenn für Gebrauchsarten eine baubehördliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung erforderlich ist, gilt nach Erteilung einer derartigen Bewilligung mit Vornahme einer Anzeige an die Marktgemeinde Zellerndorf über den Gebrauch des öffentlichen Grundes auch die Gebrauchserlaubnis als bewilligt. Eine zu entrichtende Gebrauchsabgabe wird mit gesondertem Abgabenbescheid vorgeschrieben.

Gesetz:
NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973, LGBl. 3700
Gesetzestext im Rechtsinformationssystem: www.ris.bka.gv.at

Erläuterungen:
Die Gebrauchserlaubnis kann einmalig für einen bestimmten Zeitraum (z.B. Materiallagerung), befristet für einige Jahre (z.B. Warenausräumung, Schanigärten) oder unbefristet (z.B. leuchtende Werbeschilder, Erker) erteilt werden.
Die Höhe der Gebrauchsabgabe richtet sich nach Art bzw. Dauer der Benützung und wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 mit Bescheid festgesetzt, wobei für einige Gebrauchsarten eine Monatsabgabe je begonnenen Kalendermonat, ansonsten eine Jahresabgabe je begonnenen Kalenderjahr zu entrichten ist.

Im Falle der bescheidmäßigen Erteilung der Gebrauchserlaubnis ist neben der Gebrauchsabgabe auch eine einmalige Verwaltungsabgabe sowie die Bundesgebühr zu entrichten.

Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, wie Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, gemeindebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Gemeinde- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen; bei der Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist.

Fälligkeit:
Einmalige Gebrauchsabgaben sind binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides zu entrichten. Bei Jahresabgaben wird die Abgabe für das Kalenderjahr, für das die Gebrauchserlaubnis erstmalig erteilt wurde, mit Beginn des zweiten Kalendermonats, das der Zustellung des Bescheides folgt, fällig. Für jedes spätere Kalenderjahr ist die Gebrauchsabgabe bis spätestens Ende März fällig und wird jeweils rechtzeitig vor dem Fälligkeitstermin mittels Lastschriftanzeige zur Zahlung vorgeschrieben.