Aufschließungsabgabe

Aufschließungsabgabe:

Wird ein Grundstück oder Grundstücksteil mit Bescheid zum Bauplatz erklärt oder wird eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (z.B. Silo- oder Tankanlage mit mehr als 200 m³ Rauminhalt) erteilt, ist von der Gemeinde nach Rechtskraft des diesbezüglichen Bescheides eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben.

Die Aufschließungsabgabe (A), welche finanztechnisch als Steuer anzusehen ist, ist eine einmal zu bezahlende, ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne des Finanz-Verfassungsgesetzes. Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet.

A = BL x BKK x ES

Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates
Bauplatzfläche (die im Bauland gelegene Fläche) = BF
BL = Quadratwurzel aus BF

Der Bauklassenkoeffizient beträgt in der Bauklasse I, 1,00 und bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse laut Bebauungsplan um je 0,25 mehr.
In der Bauklasse III würde der Koeffizient somit 1,5 betragen. Im ungeregeltem Bauland (Bauland ohne Bebauungsplan) beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens jedoch 1,25!

Der Einheitssatz wird mit Verordnung des Gemeinderates festgesetzt, er beträgt derzeit EUR 450,00 (GR-Beschluss vom 24.08.2010).

Die Aufschließungsabgabe ist grundsätzlich dem (den) Grundstückseigentümer(n) vorzuschreiben und ist innerhalb eines Monats zu begleichen, (sh. § 38 NÖ Bauordnung 1996).

Der Charakter als Steuer ist jedoch insofern eingeschränkt, als die Gemeinde, die die Aufschließungsabgabe einhebt, verpflichtet ist, bestimmte Gegenleistungen zu erbringen.
Der Einzelne hat jedoch keinen unmittelbaren Anspruch darauf, dass die Gemeinde die Aufschließungsleistung vor dem Grundstück erbringt, für das die Abgabe entrichtet wurde.